Die gestiegenen Energiekosten haben unbestritten große finanzielle Auswirkungen auf wohl jeden von uns. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zur Entlastung und sozialen Unterstützung auf den Weg gebracht, das unter anderem auch die 300-Euro-Energiepreispauschale vorsieht. Beschäftigte sollen den Ausgleich in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Selbstständige haben Anspruch diese über die Einkommensteuer geltend zu machen. Wir haben die wichtigsten Fragen dazu einmal zusammengefasst.

Erwerbstätigen soll als Entlastung für die gestiegenen Energiepreise 300 Euro zusätzlich auf das Bruttoeinkommen gezahlt werden. Die Kosten hierfür trägt der Staat, die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber. Selbständigen steht ein Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommenssteuer-Vorauszahlung in Aussicht.

Voraussetzungen

Die Energiepreispauschale wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn die Arbeitnehmer

  • Zum 1. September 2022
  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen.

Aber auch

  • Beschäftigten in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen,
  • Beschäftigten mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug).

Unternehmer bekommen die Energiepauschale ebenfalls. Dazu setzt das Finanzamt die Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide um 300 Euro herab. Die Finanzverwaltung verschickt im August automatisch korrigierte Bescheide. Selbstständige müssen nichts weiter unternehmen. Allerdings ist zu beachten, dass sie die 300 Euro in der Steuererklärung für 2022 noch versteuern müssen.

Auszahlung

Der 1. September 2022 stellt keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen dar. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Besteht Anfang September 2022 kein Dienstverhältnis, kann die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen.

Vorgesehen ist es jedoch, dass Arbeitgeber die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.

Ausnahmen

Für eine Gruppe von Arbeitgebern wird es die Möglichkeit geben, mit der Auszahlung in den Oktober zu gehen. Das gilt für all jene Arbeitgeber, die für alle Mitarbeitenden zusammen weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.

Sind es weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer im Jahr, kann nur die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 gemindert werden. Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten.

Minijobber

Minijobber sollen ebenfalls eine Energiepreispauschale bekommen. Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Wenn der Arbeitgeber gar keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt (z. B. Minijobs in Privathaushalten), können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen. Diese Möglichkeit besteht auch für Betroffene, die außer den Pauschalabgaben keine Steuern bezahlt haben.

Einkommensteuererklärung

Beschäftigte, denen die Energiepreispauschale über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, sind allein deshalb nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Beschäftigte, die ihre Energiepreispauschale noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.