Die Regierungskoalition hat beschlossen, Beschäftigten eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro über die Arbeitgeber zu zahlen. Doch viele Unternehmen bleiben noch mit offenen Fragen zurück. Wir haben einmal recherchiert.

Die Ampelkoalition hat sich auf ein Maßnahmenpaket zum Umgang mit den steigenden Energiepreisen geeinigt. Teil davon ist unter anderem eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, die den einkommensteuerpflichtigen Beschäftigten (Steuerklasse 1 bis 5) einmalig gezahlt werden– und ohne Kürzung oder Kappung etwa bei Teilzeitbeschäftigten erfolgen soll. Dafür steht die Pauschale jedem Arbeitnehmer nur einmal zu, auch wenn er beispielsweise einen Nebenjob hat oder nebenbei noch selbstständig arbeitet. Die Auszahlung betrifft aber auch den Arbeitgeber. Denn der Zuschuss erfolgt über die Lohnabrechnung und wird gemeinsam mit dem Gehalt an den Arbeitnehmer übermittelt. Die Pauschale wird den Angaben zufolge der Einkommensteuer unterliegen und nicht auf andere Leistungen angerechnet.

Soweit die Pläne der Bundesregierung, die damit eigenen Aussage nach einen „schnellen und unbürokratischen Weg“ gefunden hat, um Menschen in Deutschland von den steigenden Energiepreisen zu entlasten. Der bürokratische Aufwand für Arbeitgeber wird dadurch allerdings kurzzeitig größer. So viel steht fest.

Arbeitsrechtliche Fragestellungen

Die Arbeitgeber finanzieren die Auszahlung aus dem Lohnsteueraufkommen. Im Regelfall wird die Pauschale schon vorab finanziert. Eine Berücksichtigung erfolgt in der Lohnsteueranmeldung für August 2022 (bei monatlicher Abgabe) oder für das dritte Quartal (bei quartalsweise Abgabe). Also bis zum 10. Oktober 2022.

Alle aktiven Erwerbstätigen der Lohnsteuerklassen 1 bis 5 haben Anspruch auf die Energiepreispauschale. Dazu gehören auch sich in Mutterschutz befindliche Frauen oder Mini-Jobber, die nur pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

Auch Freiberufler, Geschäftsführer, Vorstände, Gesellschafter oder selbständige Unternehmer können profitieren, wenn sie Gewinnerfolge erzielen. Die Auszahlung erfolgt allerdings in den Fällen auf einem anderen Weg, da sie ja teilweise keinen Arbeitgeber haben. Hier wird schlichtweg die Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal um 300 Euro gemindert. Nicht bezugsberechtigt sind Rentner und Beamte. Auch Studenten sollen einen Heizkostenzuschuss bekommen, heißt es im Koalitionsbeschluss.

Ihr habt noch Fragen? Euer Steuerberater unterstützt euch bestimmt gerne!