Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen, die sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer betrifft. Mit dem Ziel den weiteren Ausbau dieser erneuerbaren Energie zu beschleunigen bzw. die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage wenigstens nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu behindern.

Die Änderungen bei der Einkommensteuer werden nicht erst ab 2023, sondern schon für das Besteuerungsjahr 2022 gelten! Dies ist das Ergebnis der Beratungen am 30.11.2022 im Finanzausschuss des Bundestags. Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurde am 2.12.2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses von Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat muss noch zustimmen (voraussichtlich am 16.12.2022).

Kleine Photovoltaikanlagen – völlig steuerfrei

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzielt damit grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist damit imGrunde nach Kleinunternehmer. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR). Bei neueren Anlagen errechnet sich daraus – angesichts der nur noch geringen Einspeisevergütungen – oftmals nur ein kleiner Gewinn. Wird zudem noch in einen Batteriespeicher investiert, ist es oft schwer, einen sogenannten Totalgewinnzu erzielen. Da diese Thematik viel Verwaltungsaufwand verursacht und zudem streitanfällig ist, hat die Finanzverwaltung die mit einer Vereinfachungsregelungdie Möglichkeit geschaffen, den Betrieb einer Photovoltaikanlage als eine steuerliche Liebhabereizu deklarieren.

In Artikel 1 des JStG 2022 ist eine Änderung in § 3 EStG „Steuerfreie Einnahmen“ vorgesehen. Nach Artikel 30 des JStG 2022 wird die Änderung mit Verkündung des Gesetzes und damit bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Zunächst war geplant, dass die nachfolgenden Änderungen im Artikel 4 stehen und erst ab 2023 ihre Wirkung entfalten sollen. Im Finanzausschuss des Bundestags wurde dies jedoch geändert und damit um ein Jahr vorgezogen. Es gilt darin Folgendes:

  • Für kleine Photovoltaikanlagenkommt es ab 2022 zur völligen Steuerfreiheit. Und dies zwangsweise und nicht wie bei einem Liebhabereiantrag (siehe oben) nur bei einer entsprechenden Antragstellung.
  • Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kW (peak).
  • Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden. Hierzu war im Gesetzentwurf zunächst eine andere Umschreibung enthalten, nach welcher eine Nutzung überwiegend zu Wohnzwecken erforderlich gewesen wäre. Dies wurde auf Anregung der Bundesländer geändert, sodass nun auch Photovoltaikanlagen bei sog. „Mischgebäuden2 unter die Steuerbefreiung fallen. Allerdings ist dabei eine maximale Größe von 15 kW (peak)(anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregis-ter) pro Wohn- und Gewerbeeinheit zu beachten. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
  • Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.

Das JStG 2022 bringt also zumindest für eine übliche Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude erfreuliche Änderungen mit sich. Die Besteuerung wird komplettentfallen – bei der Einkommensteuer ab dem 1.1.2022und bei der Umsatzsteuer ab dem 1.1.2023.

Änderungen für Photovoltaikanlagen ab 2022 im Überblick

  • Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Und sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
  • Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermitteltund damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.
  • Zwar betrifft die Änderung nur die Einnahmen, doch mittelbar sind auch die Ausgaben einer Photovoltaikanlage betroffen. Denn bereits bisher gibt es die Regelung des § 3c EStG, wonach Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgabenoder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Damit sind auch alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich.
  • Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nichtzu einer gewerblichen Infektionder Vermietungseinkünfte.
  • Die aufgrund der geringeren Einspeisevergütungen von den Finanzämtern vermehrt aufgeworfene Frage eines Totalgewinnsbzw. einer steuerlichen Liebhabereiwird ab 2023 hinfälligwerden.

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahrebis einschließlich 2021 weiter. Erst ab dem 1.1.2022 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich sie werden steuerfrei gestellt. Das ist besonders für ältere Photovoltaikanlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen und damit guten Gewinnen ein Vorteil.