Immer mehr Verträge können einfach und bequem online abgeschlossen werden: vom Zeitschriften-Abo über Fitnessstudio-Mitgliedschaften bis zu Mobilfunkverträgen. Wer aus dem Vertrag wieder raus möchte, hatte es bislang hingegen nicht ganz so leicht. Ab dem 1. Juli 2022 ändert sich das jedoch. Wenn ein Unternehmen über eine Webseite den Vertragsabschluss online anbietet, muss künftig auch die Möglichkeit bestehen, über die Webseite wieder zu kündigen. Dabei stellt der sogenannte Kündigungsbutton eine gute Lösung dar, um die Kündigung von Verträgen zu erleichtern. Auch untergeschobenen Vertragsabschlüssen am Telefon wird der Riegel vorgeschoben. Es gibt allerdings Ausnahmen. Wir klären auf, welche.

Die Vertragskündigung per Button funktioniert ab Juli ebenso simpel wie ein Online-Kauf. „Verträge hier kündigen“ etwa muss auf der gut erkennbaren Schaltfläche stehen. Betroffen sind davon laut der Verbraucherzentrale alle sogenannten entgeltlichen Dauerschuldverhältnisse. Dazu gehören zum Beispiel das Abo für Zeitschrift oder Streamingdienst, der Handyvertrag oder die Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Seit dem 1. Juli ist der neue Button Pflicht für alle Anbieter, die auch einen Vertragsabschluss online anbieten.

Dabei können Verbraucherinnen und Verbraucher den Kündigungsbutton auch dann nutzen, wenn sie ihren zu kündigenden Vertrag schon vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen haben – ganz egal auf welche Weise. Der Vertrag muss nicht online abgeschlossen worden sein.

Gesetzliche Vorgaben

Für die Gestaltung des Kündigungsbuttons gibt es klare gesetzliche Vorgaben gemäß § 312 k neue Fassung BGB. Demnach muss es sich dabei um eine deutlich gestaltete Schaltfläche handeln, die die Bezeichnung „Verträge hier kündigen“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung beinhaltet. Diese muss zu einer Bestätigungsseite führen, auf der konkrete Angaben zum Vertrag gemacht werden können, der gekündigt werden soll. Die Kündigung muss dann mittels einer eindeutig gekennzeichneten Bestätigungsschaltfläche, etwa mit dem Hinweis „jetzt kündigen“ oder einer genauso klaren Formulierung, abgeschlossen werden können. Diese Buttons müssen zudem ständig verfügbar und leicht zugänglich sei – ohne vorherige Anmeldung.

Kündigungsbestätigung

Das Unternehmen erhält die Kündigung so auf direktem Weg und muss den Eingang umgehend bestätigen, eine automatische Eingangsbestätigung per Mail genügt.

Natürlich könnt ihr aber auch weiterhin per Post oder Mail kündigen. Generell sind natürlich die jeweiligen Kündigungsfristen zu beachten. Wird bei der Kündigung kein genauer Zeitpunkt angegeben, gilt automatisch der nächstmögliche.

Drohende Konsequenzen

Richtet ein Unternehmen nicht den Pflichtbutton auf seiner Seite ein, haben Verbraucher sogar das Recht, jederzeit und mit sofortiger Wirkung dort einen Vertrag zu kündigen. Dann müssen sie auch keine Kündigungsfrist mehr einhalten. Allerdings müssen sie selbst den fehlenden Button nachweisen, also am besten einen Screenshot davon anfertigen.

Ausnahmen

Es gilt jedoch zu beachten, dass bestimmte Verträge vom Kündigungsbutton ausgenommen sind. Laut Gesetz ist weiterhin eine schriftliche Kündigung notwendig zum Beispiel bei Miet- oder Arbeitsverträgen sowie bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Untergeschobene Verträge

Ein großes Problem beim Vertragsabschluss sind oft auch sogenannte untergeschobene Verträge. Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden beispielsweise von einer Firma angerufen. Im Telefonat erzählt ein geschulter Mitarbeiter dann von einem neuen Produkt oder einem Angebot und lenkt mit gezielten Fragen das Gespräch. Wem dann im ungünstigen Moment ein „Ja“ herausrutscht, kann dies nachher so ausgelegt werden, als hätte man dem neuen Vertrag zugestimmt. Für den Verbraucher war es hier teilweise einfach nicht ersichtlich, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat und auch nicht zu beweisen, dass er ihm eben nicht zugestimmt hat.  Doch auch solch untergeschobene Verträge sollen künftig nicht mehr möglich sein. Laut dem neuen Gesetz muss der Kundin oder dem Kunden nach einem Telefonat schriftlich entweder per Email oder Post der ganze Vertrag nochmals vorgelegt werden. Wenn der Kunde den Vertrag dann nicht akzeptiert, muss er nicht reagieren.

Doch auch hier gibt es eine Einschränkung: Die Regelungen bei Vertragsabschlüssen am Telefon gelten nur für Strom– und Gas-Verträge sowie im Telekommunikationsbereich.

Tipp: Podcast der Verbraucherzentrale anhören:

https://verbraucherpod.podigee.io/7-vertrag-kuendigen#t=18