Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Vereinfachungsregelungen für kleinere Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke veröffentlicht, wonach diese künftig von der ertragsteuerlichen Erfassung ausgenommen werden können. Die Betreiber einer solchen Anlage erhalten eine antragsgebundene Möglichkeit für einen Verzicht auf die Besteuerung mit dem Ziel die aufwändige und streitanfällige Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht zu vermeiden.

Besteuerung von Photovoltaikanlagen

Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk betreibt, erzielt damit Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Damit ist die jährliche Abgabe einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR) erforderlich. Doch oftmals sind die zu versteuernden Beträge sehr gering, der Aufwand für die korrekte Besteuerung vergleichsweise hoch. Oftmals kommt es dann noch zur Auseinandersetzung über die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Mit der Anschaffung kommt auf den Betreiber also ein erhöhter Verwaltungsaufwand zu als viele anfangs denken: Denn neben einer Umsatzsteuererklärung haben die Betreiber auch einen entsprechenden Gewinn oder Verlust, der sich i.d.R. aus der Einspeisevergütung, dem Privatverbrauch, den Umsatzsteuerzahlungen und der Abschreibung der Anlage zusammensetzt, zu versteuern. Da die aus den Anlagen resultierenden Gewinne und Verluste jedoch oft sehr gering sind, hat die Finanzverwaltung nun eine Vereinfachungsregelung eingeführt, deren Grundlage das Schreiben des BMF vom 02.06.2021 ist.

Vereinfachungsregelung

Steuerzahler können demnach bei der Finanzverwaltung einen Antrag stellen und hierbei erklären, dass der Betrieb der Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Die Finanzverwaltung hat im Antragsfall in allen offenen und zukünftigen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass beim Betreib der Anlage eine steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ vorliegt. Bereits in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen erklärte Verluste und Gewinne aus dem Betrieb der Anlage sind – soweit Jahre noch änderbar sind – nicht mehr zu berücksichtigen.

Voraussetzungen

Die Vereinfachungsregelung gilt lediglich für Veranlagungszeiträume, in denen die Photovoltaikanlage oder das Blockheizkraftwerk folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Photovoltaikanlagen sind maximal bis zu einer installierten Leistung von bis zu 10 kW begünstigt.
  • Blockheizkraftwerke sind von der Regelung bis zu einer installierten Leistung von 2,5 kW erfasst.
  • Zudem müssen sowohl Photovoltaikanlagen als auch Blockheizkraftwerke an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sein. Dazu gehören auch Anlagen auf zugehörigen Carports oder Garagen.

Wird auch nur ein Teil des Gebäudes vermietet, so scheidet der Antrag bereits aus. Das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers ist dagegen unschädlich.

Praxishinweis

Die Regelung bietet Steuerpflichtigen eine erhebliche Vereinfachungsmöglichkeit. Sie sollten jedoch prüfen, inwieweit die zurückliegenden Zeiträume noch änderbar sind und ob sich ein Antrag insgesamt steuerlich günstig auswirkt. Bei länger betriebenen Anlagen ist davon auszugehen, dass die Gewinne die Verluste nach den Anfangsjahren übersteigen und somit ein Antrag günstiger ist. Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung bleibt von dem BMF-Schreiben jedoch unberührt. Sie ist weiterhin einzureichen.

Antragstellung

Mit dem schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person beim zuständigen Finanzamt wird aus Vereinfachungsgründen und ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Damit wird der Gewerbebetrieb einer solchen kleinen Photovoltaikanlage bzw. eines Blockheizkraftwerks nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst.

Dies gilt jedoch nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für alle nachfolgenden und auch für alle noch offenen (änderbaren) Jahre. In der Praxis gilt es deswegen zu prüfen, ob die Bescheide für frühere Jahre, die eventuell noch Verluste aus dem Betrieb der Anlage umfassten, auch allesamt bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Besteht z.B. noch ein Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, eine Vorläufigkeit gemäß § 165 AO oder ist ein Einspruch anhängig, wird das Finanzamt sonst auch dieses Jahr noch ändern und einen Verlust nicht mehr berücksichtigen.

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