Rund sechs Millionen Arbeitnehmer sind in Deutschland zum Mindestlohn-Tarif eingestellt, viele als sogenannte „Minijobber“. Pünktlich zum Jahreswechsel können sich nicht nur die über mehr Geld freuen. Denn ab dem 1. Januar 2024 wird der Mindestlohn angehoben. Gleich doppelt profitieren durch die Änderung sämtliche Beschäftigte in Teilzeit – und auch Auszubildende.

Zum Jahresbeginn steigt der Mindestlohn von derzeit zwölf Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Grundsätzlich gilt er für alle Branchen, relevant ist er aber insbesondere im Niedriglohn-Bereich. Dazu gehören unter anderem Friseure, Zahnmedizinische Fachangestellte, Köche, Küchenhilfen, Berufskraftfahrer und Restaurantfachleute. Die Anpassung zum 1. Januar gilt nicht nur für versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Teilzeitkräfte und Minijobber.

In einigen Branchen werden die Beschäftigten zu Beginn des Jahres 2024 sogar mit einer deutlichen Erhöhung des branchenspezifischen Mindestlohns rechnen können, betont die Verbraucherzentrale.

Auch Auszubildende bekommen mehr Mindestlohn

Auch Auszubildende dürfen sich mit Beginn des neuen Jahres über eine Anhebung der gegenwärtigen Ausbildungsvergütungen freuen. Denn auch für sie gilt ab 2024 eine Mindestvergütung, die Ausbildungsbetriebe ihnen garantieren müssen. Die monatliche Ausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr liegt dann mindestens bei 649 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr bei 766 Euro pro Monat und im dritten 876 Euro monatlich.

Was der Mindestlohn für Minijobber bedeutet

Damit Minijobber nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdienen, können sie nicht mehr unbegrenzt viele Stunden pro Monat arbeiten. 2023 liegt die maximale monatliche Arbeitszeit bei 43,33 Stunden (520 Euro: 12 Euro Mindestlohn). 2024 steigt die Minijobgrenze auf 538 Euro und der Mindestlohn auf 12,41 Euro. Dann liegt die maximale monatliche Arbeitszeit bei 43,35 Stunden.

Arbeitgeber sollten sich strikt daran halten, denn wer weniger als den Mindestlohn zahlt, dem drohen nicht nur bis zu 500.000 Euro Bußgeld, sondern auch die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Doch mit dem Lohn der Minijobber steigt auch die Verdienstgrenze. Geringfügig Beschäftigte dürfen ab 1. Januar 2024 bis zu 538 Euro im Monat oder 6456 Euro im Jahr verdienen. Das sind 216 Euro mehr als noch in 2023.

Minijobber dürfen grundsätzlich in bis zu zwei Kalendermonaten die Minijob-Grenze überschreiten. Das berichtet das „Minijob-Portal“ der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Das gilt auch dann, wenn Beschäftigte dadurch die geplante Jahresverdienstgrenze von 6456 Euro erreichen. Es muss sich jedoch um eine unvorhersehbare Überschreitung handeln. Dies kann z.B. ein Krankheitsfall in der Belegschaft oder ein unplanbares Ereignis sein. Der Verdienst darf in diesen maximal zwei Monaten 1076 Euro brutto nicht übersteigen.

Wird die Minijob-Verdienstgrenze überschritten, handelt es sich dabei nicht mehr um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung, sondern auf den Entgeltanspruch des Beschäftigten an – das sogenannte Entstehungsprinzip. Von diesem Zeitpunkt an handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Arbeitgeber müssen dann entsprechende Ummeldungen im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) erstellen.

Auch in der Pflege gibt es mehr Geld

Besonders in der Pflege ist das Geld bekanntermaßen ein knappes Gut. Umso erfreulicher, dass auf einige Menschen in dieser Branche ab 2024 ein finanzieller Zuschlag zukommt. So werden beispielsweise im neuen Jahr sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen um fünf Prozent erhöht. Bis 2025 ist ein Zuschlag um weitere 4,5 Prozent geplant. Betroffen sind hiervon somit vor allem die Pflege-Bedürftigen. Aber auch pflegende Angehörige profitieren im neuen Jahr von der Gesetzes-Änderung. Demnach gibt es für Berufstätige in dieser Situation einen Zuschlag auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Zudem kann ein Zuschuss zum Eigenanteil an den Pflegekosten bei einer Heimunterbringung beantragt werden, die sich dann jährlich steigert.