Bisher erhielt jeder Arbeitnehmer vom Arzt den „gelben Schein“, den er einerseits an den Arbeitgeber und andererseits an die Krankenkasse schicken musste. Das hat 2023 ausgedient. Denn die Papiervariante wurde durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abgelöst. Was wir nun zu beachten haben, erfahrt ihr in diesem Beitrag.

Beginn der elektronischen Weitergabe

Es ist kein Geheimnis: Die Digitalisierung schreitet immer weiter voran – und ist auch im Gesundheitswesen bereits angekommen. Schon seit Oktober 2021 können Vertrags- und Zahnärzte die AU-Daten elektronisch an die Krankenkassen senden und seit Januar 2022 ist es Arbeitgebern und Steuerberatern möglich, die Daten der Arbeitsunfähigkeiten bei den Krankenkassen zu erfragen. Eigentlich sollte bis Ende Juni 2022 die Pilotphase enden, doch funktionierte dies nicht nach Plan. Da nicht alle Praxen für das eAU-Verfahren ausgestattet waren. Sodass die Pilotphase noch bis Dezember 2022 lief. Ab 2023 soll also die Krankmeldung ausschließlich digital erfolgen – und den Vorgang somit für alle Beteiligten, sprich Ärzte, Arbeitgeber und Arbeitnehmer einfacher werden.

Ausnahmen

Doch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung deckt nicht alle Arbeitsverhältnisse und Versicherungsstatus ab. Denn wer privat krankenversichert ist, kann sich nicht mit der eAU krankmelden. Das gleiche gilt für Minijobber in Privathaushalten Und ebenfalls Privatärzte und Behandlungen aus dem Ausland werden nicht elektronisch erfasst.

Was das digitale Verfahren für Arbeitnehmer bedeutet

Seit Januar 2023 rufen Unternehmen die elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung nur noch digital ab. Der Arbeitgeber erhält also die Meldung über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungs-Programm direkt von der Krankenkasse und nicht mehr von den Mitarbeitern.

Unternehmen, die bereits ein Zeiterfassungssystem nutzen, können darin die Bescheinigung der Beschäftigten erfassen und an die Entgeldabrechnung weitergeben – und so den Abruf der eAU anstoßen.

Fristen

Die Anzeige- und Nachweispflicht der Arbeitnehmer ist in § 5 EFZG gesetzlich geregelt: Spätestens am 4. Tag der Krankheit müssen sich Beschäftigte eine digitale ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen. Arbeitgeber haben jedoch das Recht, die Bescheinigung schon ab dem 1. Tag einzufordern.

Papierform nur als Notlösung

Bei technischen Störungen können Praxen über ihr Praxisverwaltungssystem eine Papierbescheinigung ausdrucken und diese entweder selbst per Post direkt an die Krankenkasse schicken oder den Beschäftigten mitgeben. Auf dieses Ersatzverfahren soll aber nur im Ausnahmefall zurückgegriffen werden. Unabhängig von technischen Störungen können Beschäftigte weiterhin noch eine Papierbescheinigung von ihrer Praxis bekommen. Diese Bescheinigung wird jedoch nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet, sondern ist nur ein Nachweis für die eigenen Unterlagen.

Auch das Rezept wird digital

Im Sommer 2023 wird auch das E-Rezept flächendeckend kommen. Wenn auch Apotheken in Deutschland bereits seit dem 1. September 2022 in der Lage sind, E-Rezepte einzulösen und mit den Krankenkassen abzurechnen, werden künftig werden wir künftig wohl voraussichtlich einen QR Code für ein Medikament bekommen, den wir dann einfach in der Apotheke vorzeigen können – in ausgedruckter Form oder über die E-Rezept App.