Für die meisten Menschen sind Erinnerungsfotos die schönsten Urlaub-Souvenirs. Die herrlichen Strand-Kulissen, das leckere Essen oder auch das klassische Meer-Shooting. Doch im Zeitalter von Facebook, Instagram und Co. landen viele Fotos nicht mehr nur im privaten Fotoalbum, sondern schnell auch in den sozialen Netzwerken und sind für die breite Öffentlichkeit so überall sichtbar. Daher klären wir euch in dieser Ausgabe auf, welche Bilder ihr sorgenfrei veröffentlichen dürft und was euch erwartet, wenn ihr die falschen Urlaubsfotos hochladet.

Das Recht am eigenen Bild

Wir haben es ganz sicher alle schonmal gehört: In Deutschland gilt das Recht am eigenen Bild. Jede Person hat das Recht zu entscheiden, ob ihre Bilder veröffentlicht werden. Selbst das Fotografieren bedarf einer Genehmigung, auch ohne Veröffentlichungsabsicht. Besonders bei Urlaubsfotos ist Vorsicht geboten: Personen auf Fotos sollten um Erlaubnis gefragt werden, bevor sie veröffentlicht werden. Keine Einwilligung ist nötig, wenn Personen nur als Beiwerk erscheinen und nicht im Fokus stehen. Mehr dazu im weiteren Text.

Urheberrecht

Eine weitere Einschränkung, von der viele Urlauber nichts wissen, gibt es bei Gegenständen, die dem Urheberrecht unterliegen. So erlauben zwar einige Museen zwar das Fotografieren, aber nicht die Veröffentlichung. Denn Kunstwerke sind urheberrechtlich geschützt und bedürfen einer entsprechenden Urheber-Angabe. Selbst bei Gebäuden gibt es Einschränkungen. Beispielsweise ist das Veröffentlichen von Fotos des Eiffelturms bei Nacht nicht erlaubt, da das Urheberrecht beim Lichtkünstler Pierre Bideau liegt. In Dubai sind Regierungsgebäude und militärische Anlagen tabu, ebenso wie in Russland strategisch wichtige Einrichtungen wie Flughäfen und Brücken.

Rechteübertragung bei Veröffentlichung

Doch auch von einer anderen Perspektive gesehen, sollte man nicht unbedingt jedes Foto auf den sozialen Kanälen veröffentlichen. Denn stellt man Fotos auf einem Portal oder einer Community ins Netz, empfiehlt es sich, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzulesen, welche Rechte beim Hochladen an den Betreiber abgetreten werden. So steht beispielsweise in den AGBs von Facebook geschrieben: „Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrücklich nachfolgende Genehmigung, vorbehaltlich deiner Einstellungen für Privatsphäre und Apps: Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (…).” Obacht also beim Posten im Netz!

Drohende Strafen bei illegalem Fotografieren

Wer gegen die für das jeweilige Land geltenden Regeln verstößt – egal ob bewusst oder unfreiwillig – muss mit zum Teil hohen Strafen rechnen. So kann es bei der Veröffentlichung von Bildern mit anderen Personen, die nicht eingewilligt haben, leicht zu einem zivilrechtlichen Verfahren mit Geld- oder gar Freiheitsstrafen kommen. In manchen Ländern drohen auch Haftstrafen. Bei Unsicherheiten gibt die Website des Auswärtigen Amts Auskunft, welche Regeln und Einschränkungen für das jeweilige Urlaubsland gelten www.auswaertiges-amt.de.

Was ohne Bedenken veröffentlicht werden darf

  • Öffentlich zugängliche Sehenswürdigkeiten wie Schlösser oder Kulturdenkmäler dürfen laut . deutschen Urheberrecht fotografiert werden. Hier heißt es „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“ Fotos von Sehenswürdigkeiten dürfen daher nicht nur gemacht, sondern auch veröffentlicht werden.

Achtung: Anders kann es aussehen, wenn Fotos in geschlossenen Räumen, z.B. in einem Museum, geschossen werden. Hier hat der Betreiber das Hausrecht. Damit kann er bestimmen, ob in seinen Räumen fotografiert werden darf. Manche Museen verbieten das Fotografieren ganz, um ihre Kunstwerke vor Schäden durch das Blitzlicht zu schützen oder um den Umsatz ihres Museumsshops zu steigern. Anderen genügt es, wenn die Besucher ohne Blitzlicht fotografieren. Sieht das Hausrecht ein solches Fotoverbot vor, müsst ihr euch natürlich daran halten.

  • Die Veröffentlichung eines Fotos von einer Menschen-Versammlung bedarf keiner Einwilligung der abgebildeten Personen. Fotografiert ein Tourist den traditionellen Einzug ins Oktoberfest in München, benötigt er keine Einwilligung der zufällig ebenfalls fotografierten Umstehenden, um das Foto online zu veröffentlichen.

Achtung: Nicht von jeder Menschenansammlung dürfen einfach so Fotos geschossen und anschließend veröffentlicht werden. Entscheidend ist, ob sich die Menschen versammelt haben, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Menschen einer Demonstration dürfen also in der Gruppe fotografiert werden, Menschen, die auf die Öffnung eines Geschäfts warten, nicht.