Der hohe Krankenstand hält auch Anfang des Jahres weiterhin an. Vor allem viele Kinder sind davon betroffen. Neuregelungen bei den Kinderkrankentagen und dem Kinderkrankengeld bringen Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen müssen, ab sofort aber Erleichterungen – zum Beispiel durch die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung. Für wen dies gilt, und wer überhaupt Anspruch auf das Kinderkrankengeld hat, erfahrt ihr hier im Beitrag.

“Pflegestudiumstärkungsgesetz“ heißt das Gesetz, das ab dem Jahreswechsel gilt. Mit diesem Gesetz wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2024 angehoben. Denn seit dem 1.Januar 2024 kann jedes gesetzlich versicherte Elternteil pro Kind bis zu 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Fünf mehr als in den Jahren vor der Corona-Pandemie. Und auch die Gesamtzahl der Anspruchstage für alle Kinder steigt sogar von 25 auf 35 Arbeitstage, für Alleinerziehende von 50 auf 70 Arbeitstage pro Jahr. Kinderkrankentage können für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Ausgenommen hiervon sind Kinder mit einer Behinderung, für die es weiterhin keine Altersgrenze gibt. 

Wer Anspruch auf Kinderkrankengeld hat

Was viele nicht wissen: Nur, wenn das Kind gesetzlich versichert ist, besteht Anspruch auf die Kinderkrankentage und damit auch auf das Kinderkrankengeld. Es muss also mindestens ein Elternteil mit dem Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Wenn also das Kind über den ggf privat versicherten Partner versichert ist, kann kein Kinderkrankengeld geltend gemacht werden. Besonderheiten gelten hier jedoch für verbeamtete Elternteile, die Anspruch auf Sonderurlaub von bis zu vier Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr haben. 

Erleichterung durch telefonische Krankschreibung

Um Kinderkrankgeld zu erhalten, mussten Eltern, die ihr krankes Kind zu Hause betreuen, bisher ihrer Krankenkasse ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Dazu war in der Regel ein Besuch in der Arztpraxis unverzichtbar. Nun kann die Krankschreibung auch telefonisch beantragt werden, sodass lange Wartezeiten in der Praxis mit einem Kind, das sich eigentlich zu Hause auskurieren müsste, ein Ende haben. „Um das Krankengeld für Kinderkrankentage zu beantragen, benötigen wir lediglich die Bescheinigung, auf der der Betreuungsbedarf des Kindes ärztlich bestätigt wird“, sagt Dominik Biehl, Experte im Krankengeldfallmanagement bei der IKK Südwest. „Auf der Rückseite dieser Bescheinigung müssen die entsprechenden Angaben vervollständigt werden und dann kann das Attest bei uns eingereicht werden. Dafür sollte man immer die Versicherungsnummer parat haben“, empfiehlt er. Biehl hat sogar noch einen weiteren Tipp: „Völlig unkompliziert kann der Antrag auf Kinderkrankengeld auch über unsere App oder die Online-Geschäftsstelle eingereicht werden.“ Übrigens: die ärztliche Bescheinigung kann nicht nur telefonisch, sondern auch via Videosprechstunde ausgestellt werden. Die telefonische Krankschreibung beim Kind gilt für maximal fünf Krankentage, wenn das Kind der Arztpraxis bereits bekannt ist und der Arzt die telefonische Ausstellung oder die Bescheinigung via Videosprechstunde als vertretbar ansieht.